OLG Koblenz - Beschluss vom 07.09.2012
14 W 500/12
Normen:
BGB § 611; RVG -VV 1008; BGB § 2032; BGB § 2038; BGB § 2058; ZPO § 91; ZPO § 100; ZPO § 104; ZPO § 106;
Fundstellen:
ZEV 2013, 265
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 14.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 428/11

OLG Koblenz - Beschluss vom 07.09.2012 (14 W 500/12) - DRsp Nr. 2013/3836

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.09.2012 - Aktenzeichen 14 W 500/12

DRsp Nr. 2013/3836

(Keine Erstattung der Mehrkosten von Mitgliedern einer Erbengemeinschaft, die trotz fehlenden Interessenkonflikts verschiedene Anwälte beauftragen) 1. Die nicht substantiierte Behauptung "erheblicher Differenzen" zwischen den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft belegt noch keinen Interessenkonflikt, der es rechtfertigt, verschiedene Anwälte zu beauftragen. Die dadurch entstandenen Mehrkosten hat der unterlegene Prozessgegner daher nicht zu erstatten.2. Allerdings ist in einem derartigen Fall die (fiktive) Mehrvertretungsgebühr zu erstatten, die einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten aller Mitglieder der Erbengemeinschaft entstanden wäre.

Tenor

1.

Unter Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung des Rechtspflegers vom 05.09.2012 sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Koblenz vom 14.06.2012 wird die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kostenausgleichung sowie die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens zurückgewiesen.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

3.

Der Streitwert wird auf bis zu 2.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 611; RVG -VV 1008; BGB § 2032; BGB § 2038; BGB § 2058; ZPO § 91; ZPO § 100; ZPO § 104; ZPO § 106;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat einen vorläufigen Erfolg.