Unter Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung des Rechtspflegers vom 05.09.2012 sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Koblenz vom 14.06.2012 wird die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kostenausgleichung sowie die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens zurückgewiesen.
2.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
3.Der Streitwert wird auf bis zu 2.000 EUR festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde hat einen vorläufigen Erfolg.
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