OLG Koblenz - Beschluss vom 22.03.2019
12 W 595/18
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 12.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 248/18

OLG Koblenz - Beschluss vom 22.03.2019 (12 W 595/18) - DRsp Nr. 2020/36

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.03.2019 - Aktenzeichen 12 W 595/18

DRsp Nr. 2020/36

Zu den Anforderungen an einen Abwesenheitspfleger hinsichtlich der Darlegungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Pfleglings, wenn für diesen Prozesskostenhilfe beantragt wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 12.11.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe