»... In Rechtspr. und Literatur besteht Übereinstimmung, daß auch im Landwirtschaftserbrecht adoptierte Kinder leiblichen Abkömmlingen gleichzustellen sind (vgl. .. BGH, AgrarR 1983, 157 Ä m. Anm. von R. Wörlen Ä; BayObLG, AgrarR 1983, 158), soweit sich nicht im Einzelfall ein anderer Wille des Erblassers ermitteln läßt. Dies ergibt sich auch aus der Rechtsstellung, die einem Adoptivkind nach dem Gesetz zukommt (vgl. § 1754 Abs. 2 BGB n. F. und § 1757 BGB a. F.). Es läßt sich auch nicht .. ein allgemeiner Erbbrauch feststellen, daß in bäuerlichen Kreisen allein die blutsmäßige Abstammung für die Bestimmung des Hoferben maßgebend ist .. . Auch ein auf ein Adoptivkind übergegangener Hof bleibt »in der Familie«. ...«
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