OLG Köln vom 05.05.1983
23 WLw 1/83
Normen:
HöfeO § 5;
Fundstellen:
AgrarR 1984, 223
DRsp II(282)179e
RdL 1984, 78

OLG Köln - 05.05.1983 (23 WLw 1/83) - DRsp Nr. 1992/9798

OLG Köln, vom 05.05.1983 - Aktenzeichen 23 WLw 1/83

DRsp Nr. 1992/9798

e. Gleichstellung von Adoptivkindern mit leiblichen Abkömmlingen auch im Landwirtschaftserbrecht.

Normenkette:

HöfeO § 5;

»... In Rechtspr. und Literatur besteht Übereinstimmung, daß auch im Landwirtschaftserbrecht adoptierte Kinder leiblichen Abkömmlingen gleichzustellen sind (vgl. .. BGH, AgrarR 1983, 157 Ä m. Anm. von R. Wörlen Ä; BayObLG, AgrarR 1983, 158), soweit sich nicht im Einzelfall ein anderer Wille des Erblassers ermitteln läßt. Dies ergibt sich auch aus der Rechtsstellung, die einem Adoptivkind nach dem Gesetz zukommt (vgl. § 1754 Abs. 2 BGB n. F. und § 1757 BGB a. F.). Es läßt sich auch nicht .. ein allgemeiner Erbbrauch feststellen, daß in bäuerlichen Kreisen allein die blutsmäßige Abstammung für die Bestimmung des Hoferben maßgebend ist .. . Auch ein auf ein Adoptivkind übergegangener Hof bleibt »in der Familie«. ...«

Fundstellen