OLG Köln - Urteil vom 25.01.1996
1 U 47/95
Normen:
BGB § 748, § 812, § 2039 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
ErbPrax Nr. 124/96
NJW-RR 1996, 1352
OLGReport-Köln 1996, 153

OLG Köln - Urteil vom 25.01.1996 (1 U 47/95) - DRsp Nr. 1997/1985

OLG Köln, Urteil vom 25.01.1996 - Aktenzeichen 1 U 47/95

DRsp Nr. 1997/1985

1. Vor Abschluß der Auseinandersetzung steht dem bereicherungsrechtlichen Zahlungsanspruch eines Miterben gegen einen anderen Miterben, weil dieser bei der vorangegangenen Teilauseinandersetzung mehr erhalten habe, als ihm nach der Teilungsquote zusteht, das Verbot der Teilauseinandersetzung entgegen. 2. Den Aufwendungsersatzanspruch nach § 2038 Abs. 2 i.V.m. § 748 BGB kann der Miterbe jedoch unabhängig von der Gesamtauseinandersetzung des Nachlasses geltend machen.

Normenkette:

BGB § 748, § 812, § 2039 ; ZPO § 256 ;

Sachverhalt:

Die Klägerin ist die Witwe, die Beklagte die Mutter des am 7.1.1989 verstorbenen A. Die Beklagte ist gleichzeitig die Tante der Klägerin (Schwester der Mutter der Klägerin). Die Klägerin und ihr Ehemann lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Parteien sind die einzigen gesetzlichen Erben des Verstorbenen in ungeteilter Erbengemeinschaft. Beteiligt an der Erbengemeinschaft ist die Klägerin mit einem 3/4-Anteil und die Beklagte zunächst neben ihrem Ehemann zu 1/8, nach dessen Tod inzwischen mit einem 1/4-Anteil. Dies entspricht den Angaben im Erbschein des Amtsgerichts vom 2.3.1990.