OLG München - Beschluss vom 07.03.2016
34 Wx 32/16
Normen:
GBO § 22 Abs. 1; GBO § 35 Abs. 1; BGB § 2229 Abs. 4; BGB § 2247;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1405
ZEV 2016, 225
Vorinstanzen:
AG München, vom 17.11.2015

Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt bei Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers

OLG München, Beschluss vom 07.03.2016 - Aktenzeichen 34 Wx 32/16

DRsp Nr. 2016/5227

Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt bei Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers

BGB § 2229 Abs. 4, § 2247 1. Zur Grundbuchberichtigung im Erbfall, wenn Konkurrenz zwischen einem öffentlichen Testament und einer später errichteten eigenhändigen Verfügung von Todes wegen besteht.2. Berechtigte tatsächliche Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers rechtfertigen das Verlangen des Grundbuchamts, einen Erbschein vorzulegen.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 17. November 2015 wird zurückgewiesen.

2.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

GBO § 22 Abs. 1; GBO § 35 Abs. 1; BGB § 2229 Abs. 4; BGB § 2247;

Gründe

I.

Am 3.11.2014 verstarb die 1935 geborene deutsche Staatsangehörige Jutta A., die in zwei Grundbüchern als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen ist. Die Erblasserin hinterließ mehrere Verfügungen von Todes wegen, nämlich:

1. öffentliches, vor einem inländischen Notar errichtetes Testament vom 27.4.2000, eröffnet am 4.12.2014, in dem eine Vielzahl von natürlichen und juristischen Personen zu Erben in unterschiedlicher Quote eingesetzt werden;