OLG München - Beschluss vom 08.03.2006
33 Wx 131/05
Normen:
BGB § 1975 § 1987 § 1836 § 1836a § 1967 § 1990 ; BVormG § 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2006, 474
Rpfleger 2006, 405
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 21.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 665/05
AG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 0831/03

Vergütung des Nachlassverwalters bei mittellosem Nachlass - beschränkte Erbenhaftung bei Rückgriff der Staatskasse

OLG München, Beschluss vom 08.03.2006 - Aktenzeichen 33 Wx 131/05 - Aktenzeichen 33 Wx 132/05

DRsp Nr. 2006/7388

Vergütung des Nachlassverwalters bei mittellosem Nachlass - beschränkte Erbenhaftung bei Rückgriff der Staatskasse

»1. Ein Nachlassverwalter ist wie ein Nachlasspfleger zu vergüten. Ist der Nachlass nicht mittellos, erhöht sich die Vergütung für bis 30.6.2005 wahrgenommene Nachlassverwaltungen über die Mindestsätze nach § 1 BVormG hinaus in der Regel angemessen, da diese wegen im Vergleich zum Betreuer unterschiedlicher Tätigkeit und Interessenlage nicht als Orientierungshilfe für den Regelfall gelten können.2. Auch bei dem Rückgriff der Staatskasse nach § 1836e BGB hinsichtlich der Kosten des Nachlassverwalters ist die Haftung der Erben beschränkt, sofern nicht ausnahmsweise nach § 2013 BGB unbeschränkte Haftung eingetreten ist.«

Normenkette:

BGB § 1975 § 1987 § 1836 § 1836a § 1967 § 1990 ; BVormG § 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Erben des am 23.5.2003 verstorbenen Erblassers. Auf Antrag dieser Beteiligten ordnete das Amtsgericht am 17.9.2003 Nachlassverwaltung an und bestellte einen Nachlassverwalter. Ein von diesem beantragtes Nachlassinsolvenzverfahren wurde mangels Masse nicht eröffnet.