I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Erben des am 23.5.2003 verstorbenen Erblassers. Auf Antrag dieser Beteiligten ordnete das Amtsgericht am 17.9.2003 Nachlassverwaltung an und bestellte einen Nachlassverwalter. Ein von diesem beantragtes Nachlassinsolvenzverfahren wurde mangels Masse nicht eröffnet.
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