OLG München - Beschluss vom 14.10.2010
31 Wx 84/10
Normen:
BGB § 2269;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 504
NJW-RR 2011, 443
ZEV 2011, 31
Vorinstanzen:
LG München I, vom 25.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 20352/09
AG München, vom 06.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 60 VI 5383/09

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich der Formulierung gleichzeitiges Ableben

OLG München, Beschluss vom 14.10.2010 - Aktenzeichen 31 Wx 84/10

DRsp Nr. 2010/19058

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich der Formulierung "gleichzeitiges Ableben"

1. Die Formulierung "gleichzeitiges Ableben" in einem gemeinschaftlichen Testament umfasst regelmäßig nicht nur den unwahrscheinlichen Fall des im gleichen Bruchteil einer Sekunde eintretenden Todes, sondern auch den Fall, dass die Ehegatten innerhalb eines kürzeren Zeitraums nacheinander sterben, sei es aufgrund ein und derselben Ursache, z.B. eines Unfalls, sei es aufgrund verschiedener Ursachen, wenn der Überlebende nach dem Tod des Erstversterbenden praktisch keine Möglichkeit mehr hat, ein Testament zu errichten. 2. Ein von dem so verstandenen Wortlaut abweichender gemeinsamer Wille der Ehegatten, dass die Schlusserbeneinsetzung auch dann gelten soll, wenn ein Ehegatte den anderen um viele Jahre überlebt, ergibt sich nicht in jedem Fall schon daraus, dass die getroffene Schlusserbeneinsetzung erläutert wird und die Erläuterung nicht speziell auf das "gleichzeitige Ableben" abstellt (Abgrenzung zu OLG München, Beschluss vom 16.7.2007, FamRZ 2008, 921).

I. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des Landgerichts München I vom 25. Januar 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts München vom 6. August 2009 aufgehoben.