OLG München - Beschluss vom 24.04.2018
31 Wx 366/16
Normen:
FamFG § 168 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1960; BGB § 1962; BGB § 1835; GVG § 23a Abs. 2; Nr. 2 RVG §§ 8,9;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 177
NJW-RR 2018, 1096
ZEV 2018, 460
Vorinstanzen:
AG Miesbach, vom 25.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen VI 0701/12

Festsetzung der Aufwendungen des Nachlasspflegers gegen einen nicht mittellosen Nachlass

OLG München, Beschluss vom 24.04.2018 - Aktenzeichen 31 Wx 366/16

DRsp Nr. 2018/5374

Festsetzung der Aufwendungen des Nachlasspflegers gegen einen nicht mittellosen Nachlass

BGB §§ 1960, 1962, 1835 GVG § 23a Abs. 2 Nr. 2 RVG §§ 8,9 Aufwendungen eines Nachlasspflegers, dessen Wirkungskreis die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses umfasst, können bei einem nicht mittellosen Nachlass auch dann nicht durch das Nachlassgericht festgesetzt werden, wenn der entsprechende Antrag durch den Nachlasspfleger nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft gestellt wurde.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Miesbach -Nachlassgericht - vom 25.6.2016 wird zurückgewiesen.

2.

Die Beteiligte zu 1 hat die dem Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

FamFG § 168 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1960; BGB § 1962; BGB § 1835; GVG § 23a Abs. 2; Nr. 2 RVG §§ 8,9;

Gründe

I.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen i.S.d. § 168 Abs. 1 Nr. 1 FamFG für die von der Beschwerdeführerin erstrebte Festsetzung der von ihr geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere der Anwaltsgebühren gemäß RVG hinsichtlich der von ihr entfalteten Tätigkeit als Anwältin für den Nachlass, nicht vorliegen.