OLG München - Beschluss vom 28.04.2021
31 Wx 154/21
Normen:
BGB § 2353; FamFG § 352e; RpflG § 16 Abs. 1 Nr. 7; RpflG § 8 Abs. 4; RiVBetrAufh (Bayern) § 1a Abs. 1; RiVBetrAufh (Bayern) § 1a Abs. 2;
Fundstellen:
ZEV 2021, 542
Vorinstanzen:
AG Kempten, vom 03.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 551 VI 1000/19
AG Kempten, vom 19.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 551 VI 1000/19

Rechtsfolgen der Entscheidung über einen Erbscheinsantrag durch den funktionell unzuständigen RechtspflegerHeilung des Zuständigkeitsverstoßes durch Nichtabhilfeentscheidung des Nachlassrichters

OLG München, Beschluss vom 28.04.2021 - Aktenzeichen 31 Wx 154/21

DRsp Nr. 2021/8859

Rechtsfolgen der Entscheidung über einen Erbscheinsantrag durch den funktionell unzuständigen Rechtspfleger Heilung des Zuständigkeitsverstoßes durch Nichtabhilfeentscheidung des Nachlassrichters

1. Zur Frage der Heilung einer Entscheidung eines funktionell unzuständigen Rechtspflegers über einen Erbscheinsantrag, dem unterschiedliche Rechtspositionen betreffend letztwillige Verfügungen als Berufungsgrund zugrunde liegen.2. Für eine Heilung des funktionellen Zuständigkeitsverstoßes mittels nachfolgender Entscheidung des Nachlassrichters im Rahmen eines Abhilfeverfahrens ist bereits dann kein Raum, wenn die Abhilfeentscheidung nicht die für das Abhilfeverfahren gebotene Begründungsintensivität aufweist (im Anschluss an OLG München Beschl. v. 7.3.2019 - 1 Wx 146/19, FGPrax 2019, 96).

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts Kempten - Nachlassgerichts - vom 3.2.2021 wird aufgehoben.

2.

Die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Kempten - Nachlassgericht - vom 19.3.2021 wird aufgehoben.

3.

Die Akten werden zu Händen des Nachlassrichters des Amtsgerichts Kempten zur weiteren Durchführung des Verfahrens zurückgeleitet.

Normenkette:

BGB § 2353; FamFG § 352e; RpflG § 16 Abs. 1 Nr. 7; RpflG § 8 Abs. 4; RiVBetrAufh (Bayern) § 1a Abs. 1; RiVBetrAufh (Bayern) § 1a Abs. 2;

Gründe

I.