OLG München - Beschluss vom 28.05.2018
34 Wx 251/16
Normen:
BGB § 2113 Abs. 1; BGB § 2113 Abs. 2 S. 1; BGB § 2136; BGB § 890; BGB § 894;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 1170
Vorinstanzen:
AG München, vom 28.05.2018

Voraussetzungen der Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Erlöschens eines Vorkaufsrechts

OLG München, Beschluss vom 28.05.2018 - Aktenzeichen 34 Wx 251/16

DRsp Nr. 2018/6709

Voraussetzungen der Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Erlöschens eines Vorkaufsrechts

GBO §§ 22, 53 Zur Auslegung der Eintragungsbewilligung bei einer während der Beurkundung vorgenommenen Berichtigung.

Ist ein Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen, so ist der Nachweis der Unrichtigkeit geführt, wenn zweifelsfrei feststeht, dass das Vorkaufsrecht erloschen ist.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 5. August 2015 wird zurückgewiesen.

2.

Der Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und den Beteiligten zu 2 und 3 die insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten zu ersetzen.

3.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 430.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2113 Abs. 1; BGB § 2113 Abs. 2 S. 1; BGB § 2136; BGB § 890; BGB § 894;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 ist als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen.

Im Jahr 1970 hatte der frühere Eigentümer H. einen damals noch zu vermessenden Teil des Stammgrundstücks an die Beteiligten zu 2 und 3 veräußert und aufgelassen. Im Kaufvertrag vom 20.3.1970 ist auf Seite 11 unter XI. vereinbart: