OLG München - Beschluss vom 28.11.2006
31 Wx 80/06
Normen:
BGB § 2356 Abs. 2 Satz 2 ; FGG § 19 ;
Fundstellen:
DNotZ 2007, 136
FGPrax 2007, 29
FamRZ 2008, 819
NJW-RR 2007, 665
OLGReport-München 2007, 126
Rpfleger 2007, 201
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 13411/06
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 63 VI 4217/06

OLG München - Beschluss vom 28.11.2006 (31 Wx 80/06) - DRsp Nr. 2006/30219

OLG München, Beschluss vom 28.11.2006 - Aktenzeichen 31 Wx 80/06

DRsp Nr. 2006/30219

»1. Die Entscheidung des Nachlassgerichts, auf die für Antragsteller eines Erbscheins vorgeschriebene eidesstattliche Versicherung nicht zu verzichten, kann als Zwischenverfügung mit der Beschwerde angefochten werden. 2. Zur fehlerfreien Ermessensausübung des Nachlassgerichts, im Fall einer testamentarisch eingesetzten gemeinnützigen Stiftung, die einen Erbschein beantragt, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht zu erlassen.«

Normenkette:

BGB § 2356 Abs. 2 Satz 2 ; FGG § 19 ;

Gründe:

I.

Die am XXX im Alter von XXX Jahren verstorbene Erblasserin war ledig und kinderlos. Ein aus amtlicher Verwahrung erholtes handschriftliches Testament der Erblasserin vom 19.1.2006 hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut:

"Nach meinem Tod soll die K.-Stiftung mein Spargeld erben. Konto bei der H.-Bank."

Der Wert und die Zusammensetzung des Nachlasses ist bisher nicht abschließend aufgeklärt. Die Niederschrift vom 19.1.2006 über die Inverwahrungnahme des Testaments gibt einen Geschäftswert von 10.000 EUR an. Grundbesitz soll nicht vorhanden sein. Ein Pflegedienst macht offene Forderungen in nicht genannter Höhe geltend.

Eine Cousine der Erblasserin hat auf dem ihr vom Nachlassgericht zugesandten Formblatt angekreuzt, dass sie einen Erbschein benötige.