OLG München - Urteil vom 03.12.1996 (5 U 2597/96) - DRsp Nr. 1999/10801
OLG München, Urteil vom 03.12.1996 - Aktenzeichen 5 U 2597/96
DRsp Nr. 1999/10801
Für die Annahme eines Vermächtnisses unter der Bedingung, daß der Fortbestand eines Unternehmens gesichert ist, ist es erforderlich, daß sich dies aus den Umständen ergibt und eine hinreichende Stütze in der letztwilligen Verfügung selbst findet. Daß der Endpunkt eines Sicherungszeitraumes nicht erkennbar ist, spricht gegen eine Bedingung der Unternehmenssicherung.§ 1992BGB ist nicht anwendbar, wenn der Nachlaß auch ohne Auflage und Vermächtnis überschuldet ist.