Der Senat führt aus, daß dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Gegenstand (hier: Grundstück) weit unter Verkehrswert verkauft, nur dann eine gemischte Schenkung vorliege, wenn die Zuwendung unabhängig von den geleisteten oder noch zu leistenden Diensten erfolge. Andernfalls ist diese freiwillige Leistung des Arbeitgebers grundsätzlich als Teil des Arbeitslohns zu qualifizieren. Ein derartiger Erwerb falle im Rahmen des Zugewinnausgleichs nicht ins Anfangsvermögen.
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