OLG München - Urteil vom 07.12.1994
12 UF 1350/94
Normen:
BGB §§ 516, 1372, 1374 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(165)238a (Ls)
FamRZ 1995, 1069

OLG München - Urteil vom 07.12.1994 (12 UF 1350/94) - DRsp Nr. 1996/29255

OLG München, Urteil vom 07.12.1994 - Aktenzeichen 12 UF 1350/94

DRsp Nr. 1996/29255

»Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind regelmäßig keine Schenkung, sondern Entlohnung für geleistete oder noch zu leistende Dienste des Arbeitnehmers.«

Normenkette:

BGB §§ 516, 1372, 1374 Abs. 2 ;

Hinweise:

Der Senat führt aus, daß dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Gegenstand (hier: Grundstück) weit unter Verkehrswert verkauft, nur dann eine gemischte Schenkung vorliege, wenn die Zuwendung unabhängig von den geleisteten oder noch zu leistenden Diensten erfolge. Andernfalls ist diese freiwillige Leistung des Arbeitgebers grundsätzlich als Teil des Arbeitslohns zu qualifizieren. Ein derartiger Erwerb falle im Rahmen des Zugewinnausgleichs nicht ins Anfangsvermögen.

Fundstellen
DRsp I(165)238a (Ls)
FamRZ 1995, 1069