LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 722/90
OLG München - Urteil vom 19.11.1991 (25 U 5838/90) - DRsp Nr. 1998/14305
OLG München, Urteil vom 19.11.1991 - Aktenzeichen 25 U 5838/90
DRsp Nr. 1998/14305
1. Die Rückforderung der Schenkung von der Tochter steht nicht entgegen, daß diese ursprünglich zur Belohnung geleisteter Pflege erfolgt war.2. Zu den Anforderungen an das Vorliegen einer Pflicht- oder Anstandsschenkung, wenn nicht der Schenker, sondern der Sozialhilfeträger die Rückforderung geltend macht.3. Die Notbedarfseinrede des Beschenkten (§ 529 Abs. 2BGB) setzt voraus, daß der Empfänger die Zuwendung noch in Händen hat.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543ZPO abgesehen.
Die Berufung der Beklagten bleibt erfolglos. Der mit Anzeige des Klägers vom 9.5.1989 gemäß § 90BSHG auf sich als Sozialhilfeträger übergeleitete Anspruch ist gemäß § 528 Abs. 1 S. 1 BGB begründet.
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