OLG München - Urteil vom 26.09.1991
24 U 911/90
Normen:
AktG § 241 ; BGB § 2212 ; GmbHG § 47 Abs. 4 Satz 1;
Fundstellen:
OLGR-München 1993, 39
OLGReport-München 1993, 39
OLGZ 1993, 351
Vorinstanzen:
LG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen O 479/90

OLG München - Urteil vom 26.09.1991 (24 U 911/90) - DRsp Nr. 1998/14340

OLG München, Urteil vom 26.09.1991 - Aktenzeichen 24 U 911/90

DRsp Nr. 1998/14340

»1. Es kann im wohlverstandenen Interesse des Gesellschafters einer GmbH liegen, daß bei widersprüchlichen Gesellschafterbeschlüssen (hier: Beirats-Entlastungsbeschluß unter Mitwirkung der von einem Testamentsvollstrecker vertretenen Hauptgesellschafter - Nichtentlastungsbeschluß der Hauptgesellschafter persönlich) eine gerichtliche Klärung herbeigeführt wird. 2. Darf der Testamentsvollstrecker als Beiratsmitglied in der Gesellschafterversammlung nicht über die Entlastung des Beirats mitstimmen und sind an seiner Stelle die von ihm vertretenen Gesellschafter stimmberechtigt, so können diese auch einen Rechtsstreit aktiv und passiv führen. 3. Ist die Unwirksamkeit eines Beirats-Entlastungsbeschlusses für ein Geschäftsjahr gerichtlich festgestellt worden, so hat dies grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Entlastung für die Folgejahre.