OLG Nürnberg - Beschluss vom 24.04.2017
1 W 642/17
Normen:
BGB §§ 2094 Abs. 1 S. 1, 2270 Abs. 2;
Fundstellen:
DNotZ 2018, 148
FGPrax 2017, 183
FamRZ 2017, 1624
MDR 2017, 708
NotBZ 2017, 475
ZEV 2017, 642
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 553 VI 2427/16

Wechselbezüglichkeit eines Ehegattentestaments hinsichtlich der Wirkungen der Anwachsung bei Wegfall eines von zwei eingesetzten Schlusserben

OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.04.2017 - Aktenzeichen 1 W 642/17

DRsp Nr. 2017/14584

Wechselbezüglichkeit eines Ehegattentestaments hinsichtlich der Wirkungen der Anwachsung bei Wegfall eines von zwei eingesetzten Schlusserben

Fällt einer von zwei in einem Ehegattentestament eingesetzten Schlusserben ohne Hinterlassung von Abkömmlingen weg, sind bei Anwendung der Regel des § 2270 Abs. 2 BGB die Wirkungen der Anwachsung (§ 2094 Abs. 1 Satz 1 BGB) von der Wechselbezüglichkeit umfasst.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 29. November 2016, Az. 553 VI 2427/16, mit dem Antrag auf Einziehung des erteilten Erbscheins wird zurückgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Beschwerdewert wird auf 45.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB §§ 2094 Abs. 1 S. 1, 2270 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Erblasserin war mit F... verheiratet. Dieser hatte zwei leibliche Kinder, den Beteiligten zu 1 und Frau G..., welche mit dem Beteiligten zu 2 verheiratet war.

Der Ehemann der Erblasserin verfasste am 10. September 1991 handschriftlich folgendes Schriftstück:

"Unser Testament

Regensburg, 10. September 1991

Wir, die Eheleute F... und A..., setzen uns gegenseitig als Erben ein.

Erben des Überlebenden von uns sollen unsere Kinder B... und G..., zu gleichen Teilen sein.

F..."

Die Erblasserin setzte handschriftlich auf dasselbe Schriftstück folgenden Passus:

"Regensburg 10.9.1991