OLG Stuttgart - Beschluss vom 09.08.2017
8 W 336/15
Normen:
BGB § 1938;

Zeitliche Grenzen einer Pflichtteilsstrafklausel mit aufschiebend bedingter Enterbung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.08.2017 - Aktenzeichen 8 W 336/15

DRsp Nr. 2018/1208

Zeitliche Grenzen einer Pflichtteilsstrafklausel mit aufschiebend bedingter Enterbung

Enthält ein Erbvertrag eine Pflichtteilsstrafklausel mit einer aufschiebend bedingten Enterbung, so kann ein Pflichtteilsverlangen auf den Tod des Zuerststerbenden nur bis zum Tod des Letztversterbenden zum Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge führen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 wird der Beschluss des Notariats Fichtenau - Nachlassgericht - vom 06.07.2015, Az. NG 23/2014,

aufgehoben.

2.

Der Erbscheinsantrag des Beteiligten Ziff. 1 vom 02.02.2015 wird

zurückgewiesen.

3.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

4.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 50.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1938;

Gründe

I.

Die am 08.04.2014 verstorbene Erblasserin war verwitwet. Ihr Ehemann XXX ist am 30.12.1989 vorverstorben. Aus der Ehe sind 4 Abkömmlinge hervorgegangen, nämlich die Beteiligten Ziff. 1 und 2 sowie die bereits früh ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorbenen weiteren Geschwister XXX.

Die Erblasserin hat mit ihrem Ehemann XXX am 02.10.1951 vor dem Bezirksnotariat Wildenstein einen Ehevertrag sowie einen Erbvertrag (Bl. 9 d.A.) geschlossen. In dem Erbvertrag haben die Erblasserin und ihr Ehemann unter anderem folgende Regelungen getroffen:

5.