OLG Stuttgart - Beschluss vom 11.06.2018
8 W 198/16
Normen:
BGB § 2048; BGB § 2087; BGB § 2091; BGB § 2084; BGB § 2169;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 179
FamRZ 2018, 1791
MDR 2018, 1128
NJW-RR 2018, 906
ZEV 2018, 424

Auslegung eines Testaments

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.06.2018 - Aktenzeichen 8 W 198/16

DRsp Nr. 2018/8689

Auslegung eines Testaments

1. Die letztwillige Verfügung eines Erblassers, der nach ausdrücklichem Widerruf einer früheren gleichteiligen Erbeinsetzung seiner Kinder diese ohne Nennung einer Quote zu Erben beruft und dabei nahezu sein ganzes Vermögen einzeln mit unterschiedlichen Werten auf sie verteilt, ist als Erbeinsetzung im Verhältnis der jeweils zugewandten Vermögenswerte zum Gesamtnachlass im Zeitpunkt des Erbfalls verbunden mit einer Teilungsanordnung auf dieser Basis auszulegen. 2. Die so getroffene Erbeinsetzung wird nicht dadurch hinfällig, dass die verteilten Vermögensgegenstände sich nicht im Alleineigentum des Erblassers befanden, sondern imRahmen einer nicht auseinandergesetzten Gütergemeinschaft bzw. einer ungeteilten Erbengemeinschaft gesamthänderisch gebunden waren, wenn eine dingliche Berechtigung des Erblassers an den Vermögensgegenständen bestand.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 und 2 wird der Beschluss des Notariats I Herrenberg - Nachlassgericht - vom 03.05.2016, Az. 1 NG 15/2014,

aufgehoben.

2.

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziff. 3 vom 25.11.2015 wird

zurückgewiesen.

3.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 und 2

zurückgewiesen.

4.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

5.