OLG Stuttgart - Beschluß vom 24.07.1989 (8 W 458/88) - DRsp Nr. 1999/10817
OLG Stuttgart, Beschluß vom 24.07.1989 - Aktenzeichen 8 W 458/88
DRsp Nr. 1999/10817
»Die in einen Scheidungsvergleich aufgenommene Verpflichtung, ein Testament nicht zu ändern, kann in einen Erbvertrag umgedeutet werden.Die neben der Genehmigung des Prozeßbevollmächtigten erforderliche Billigung des Vergleichs durch den Erblasser muß im Einzelfall festgestellt werden, sie läßt sich nicht allgemein aus der Lebenserfahrung ableiten.«