OLG Stuttgart - Urteil vom 30.12.1993
2 U 29/93
Normen:
BGB § 242, § 1374, § 1375, § 1380, § 1381 ;
Fundstellen:
DRsp I(165)237c (Ls)
FamRZ 1994, 1326

OLG Stuttgart - Urteil vom 30.12.1993 (2 U 29/93) - DRsp Nr. 1995/1985

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.12.1993 - Aktenzeichen 2 U 29/93

DRsp Nr. 1995/1985

1. Zuwendungen unter Ehegatten während der Ehe sind bei Scheitern der Ehe grundsätzlich allein güterrechtlich auszugleichen. Ein Rückgriff auf allgemeine schuldrechtliche Regelungen, hier insbesondere die Regelung über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 242 BGB, ist nur zur Korrektur schlechthin untragbarer Ergebnisse geboten. 2. Besteht der Zugewinn der Ehegatten allein in einer im hälftigen Eigentum beider Parteien stehender Immobilie, die mehr als zur Hälfte mit Schadensersatzleistungen finanziert wurde, die einer der Ehegatten wegen eines schweren , mit Dauerschäden verbundenen Unfalls erhalten hat (hier teilweise Erblindung mit notwendigem Berufswechsel), so führt die Anwendung allein der güterrechtlichen Regelungen dazu, daß dem anderen Ehegatten die Zuwendung, die in der Investition der Schadensersatzleistung in die gemeinsame Immobilie zu sehen ist, in vollem Umfang nach Beendigung der Ehe verbleibt. a. Ein Ausgleichsanspruch nach § 1378 Abs. 1 BGB kommt nicht in Frage, da ja beide Parteien Zugewinn in gleicher Höhe erworben haben. b. Eine Zurechnung der Schadensersatz- und Schmerzensgeldleistungen in das Anfangsvermögen des zuwendenden Ehegatten scheitert daran, daß solche Leistungen in der Aufzählung des § 1374 Abs. 2 BGB nicht enthalten sind. Als Ausnahmevorschrift ist § 1374 Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht analogiefähig.