»... Es trifft zwar zu, daß die drei Zeugen während des gesamten Vorgangs der Testamentserrichtung, also bei der Erklärung des Erblasserwillens, bei der Verlesung der Niederschrift sowie bei deren Genehmigung, jedenfalls wenn der Erblasser diese nicht mehr unterzeichnen kann, zugegen sein müssen (BGHZ 54, 89). Das Fehlen eines oder mehrerer Zeugen bei einem dieser nach §
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