Der Verurteilte, gegen den zwei Freiheitsstrafen vollstreckt werden, hat bereits zwei Drittel der vom AG K. verhängten Freiheitsstrafe verbüßt und befindet sich nunmehr Ä nach Unterbrechung der Vollstreckung gem. § 43 Abs. 3 StVollstrO Ä im Vollzug der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des AG L. Die StrafVollstrKammer hat die vorzeitige Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft nach Verbüßung der Hälfte der zweiten Freiheitsstrafe angeordnet. Hiergegen hat die StA Ä ohne Erfolg Ä sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, der Gesetzeswortlaut des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der seitdem 1. 5. 1986 geltenden Fassung (23. StrÄndG, BGBl. I S. 393) (».. erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt ..«) stehe einer Anwendung auf den vorl. Fall entgegen. Der Senat dagegen ist der Auffassung, daß die StrafVollstrKammer ihre Entscheidung zu Recht auf § 57 Abs. 2 Nr. 1 gestützt habe.