Optionsverschonung bei mehreren wirtschaftlichen Einheiten
FG Münster, Urteil vom 09.12.2013 - Aktenzeichen 3 K 3969/11 Erb
DRsp Nr. 2014/4564
Optionsverschonung bei mehreren wirtschaftlichen Einheiten
Der Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8ErbStG kann für verschiedene wirtschaftliche Einheiten nur einheitlich gestellt werden, mit der Folge, dass bei Ausübung des Wahlrechts alle erworbenen wirtschaftlichen Einheiten an den durch § 13a Abs. 8ErbStG modifizierten Voraussetzungen der §§ 13a, 13b ErbStG zu messen sind (Bestätigung von R E 13a.13 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2011).
Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer sog. Poolvereinbarung im Sinne des § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Erbschaftsteuergesetzes n.F. (ErbStG) vorliegen und ob die sog. Optionsverschonung in § 13a Abs. 8ErbStG insgesamt nur einheitlich ausgeübt werden kann.
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