FG Münster - Urteil vom 09.12.2013
3 K 3969/11 Erb
Normen:
ErbStG § 13b; ErbStG § 13a Abs 8;
Fundstellen:
BB 2014, 1251
ZEV 2014, 325
ZEV 2014, 6

Optionsverschonung bei mehreren wirtschaftlichen Einheiten

FG Münster, Urteil vom 09.12.2013 - Aktenzeichen 3 K 3969/11 Erb

DRsp Nr. 2014/4564

Optionsverschonung bei mehreren wirtschaftlichen Einheiten

Der Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG kann für verschiedene wirtschaftliche Einheiten nur einheitlich gestellt werden, mit der Folge, dass bei Ausübung des Wahlrechts alle erworbenen wirtschaftlichen Einheiten an den durch § 13a Abs. 8 ErbStG modifizierten Voraussetzungen der §§ 13a, 13b ErbStG zu messen sind (Bestätigung von R E 13a.13 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2011).

Normenkette:

ErbStG § 13b; ErbStG § 13a Abs 8;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer sog. Poolvereinbarung im Sinne des § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Erbschaftsteuergesetzes n.F. (ErbStG) vorliegen und ob die sog. Optionsverschonung in § 13a Abs. 8 ErbStG insgesamt nur einheitlich ausgeübt werden kann.