III. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 21. Juni 2010 wird einstimmig zurückgewiesen.
IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 21.600 Euro festgesetzt.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Weder weist der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung auf noch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Auf den Hinweis des Senats vom 6. Oktober 2010 (Bl. 254/257 d.A.) wird Bezug genommen. Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 19. November 2010 (Bl. 260/266 d.A.) Stellung genommen. Die hierin vorgetragenen Einwände geben jedoch zu keiner von den Hinweisen des Senats abweichenden rechtlichen Bewertung Anlass und führen nicht zum Erfolg der Berufung. Ergänzend ist Folgendes zu bemerken:
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