OLG München - Beschluss vom 23.11.2010
7 U 3661/10
Normen:
BGB § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 21.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1767/09

Ordnungsgemäße Verwaltung eines Gebäudes im Interesse einer Erbengemeinschaft

OLG München, Beschluss vom 23.11.2010 - Aktenzeichen 7 U 3661/10

DRsp Nr. 2011/3708

Ordnungsgemäße Verwaltung eines Gebäudes im Interesse einer Erbengemeinschaft

Es entspricht dem Interesse eines wirtschaftlich und vernünftig denkenden Beurteilers, wenn ein im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehendes Gebäude schon zur Erhaltung der Gebäudesubstanz vermietet wird.

III. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 21. Juni 2010 wird einstimmig zurückgewiesen.

IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 21.600 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1;

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Weder weist der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung auf noch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Auf den Hinweis des Senats vom 6. Oktober 2010 (Bl. 254/257 d.A.) wird Bezug genommen. Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 19. November 2010 (Bl. 260/266 d.A.) Stellung genommen. Die hierin vorgetragenen Einwände geben jedoch zu keiner von den Hinweisen des Senats abweichenden rechtlichen Bewertung Anlass und führen nicht zum Erfolg der Berufung. Ergänzend ist Folgendes zu bemerken: