OLG Naumburg - Urteil vom 22.07.2021
2 U 1/21
Normen:
BGB § 2042; BGB § 1968;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 742
ZEV 2022, 116
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 01.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 27/20

Passiva eines NachlassesNachträglicher Wegfall der Teilungsreife eines NachlassesMehrkosten einer Beerdigung des Erblassers aufgrund einer eigenmächtigen Entscheidung eines von mehreren Inhabern des Rechts zur TotenfürsorgeAufwendungen eines Miterben zur Aufklärung der Umsatzgeschäfte eines Kontos des Erblassers als Nachlassverwaltungsschulden

OLG Naumburg, Urteil vom 22.07.2021 - Aktenzeichen 2 U 1/21

DRsp Nr. 2022/949

Passiva eines Nachlasses Nachträglicher Wegfall der Teilungsreife eines Nachlasses Mehrkosten einer Beerdigung des Erblassers aufgrund einer eigenmächtigen Entscheidung eines von mehreren Inhabern des Rechts zur Totenfürsorge Aufwendungen eines Miterben zur Aufklärung der Umsatzgeschäfte eines Kontos des Erblassers als Nachlassverwaltungsschulden

1. Fällt in einem Rechtsstreit, in welchem der Kläger die Zustimmung des Beklagten zu einem konkreten Teilungsplan auf der Grundlage des § 2042 BGB begehrt, nachträglich die Teilungsreife des Nachlasses weg, so entfällt weder die Zulässigkeit der Leistungsklage noch ist sie als (endgültig) unbegründet abzuweisen; der Hauptantrag ist dann als derzeit unbegründet abzuweisen. 2. Mehrkosten einer Beerdigung des Erblassers, welche aufgrund einer eigenmächtigen Entscheidung eines von mehreren Inhabern des Rechts zur Totenfürsorge über den Ort der Bestattung entstehen, sind nicht zu Lasten des Nachlasses nach § 1968 BGB auszugleichen. 3. Aufwendungen eines Miterben zur Aufklärung der Umsatzgeschäfte eines Kontos des Erblassers können als Nachlassverwaltungsschulden entweder nach den Grundsätzen eines - mit Mehrheitsbeschluss der Miterben erteilten - Auftrages oder hilfsweise nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nachlassmindernd zu berücksichtigen sein.