Pfändung eines Nießbrauchs - Löschung einer im Grundbuch vermerkten Nießbrauchpfändung - Nießbrauchberechtigter als Geschäftsführer der Eigentümer-GmbH
BayObLG, Beschluß vom 07.08.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 104/97
DRsp Nr. 1997/9747
Pfändung eines Nießbrauchs - Löschung einer im Grundbuch vermerkten Nießbrauchpfändung - Nießbrauchberechtigter als Geschäftsführer der Eigentümer-GmbH
»1. Ein Nießbrauch kann gepfändet werden, obwohl er nicht übertragbar ist. Die Pfändung wird mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner wirksam. Eine Eintragung in das Grundbuch ist nicht erforderlich.2. Ein Nießbrauch, dessen Pfändung im Grundbuch vermerkt ist, kann nur mit Bewilligung des Pfändungsgläubigers gelöscht werden. Weiß das Grundbuchamt, daß ein Nießbrauch wirksam gepfändet, die Pfändung aber im Grundbuch nicht vermerkt ist, darf es den Nießbrauch allein aufgrund einer Bewilligung des Nießbrauchsberechtigten nicht löschen, es sei denn, die Aufhebungserklärung ist schon vor Wirksamwerden der Pfändung für den Nießbrauchsberechtigten bindend geworden.3. Ist der Berechtigte eines Nießbrauchs zugleich Geschäftsführer der GmbH, die Grundstückseigentümerin ist, muß die Aushändigung der Löschungsbewilligung an den Grundstückseigentümer nach außen erkennbar gemacht werden, wenn dadurch die Bindung an die Aufhebungserklärung herbeigeführt werden soll.«