BayObLG - Beschluß vom 07.08.1997
2Z BR 104/97
Normen:
GBO § 19 ; BGB §§ 181, 875, 878, 1059 ; ZPO §§ 829, 857 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DNotZ 1998, 302
DRsp IV(424)159b
InVo 1998, 163
MittBayNot 1998, 35
NJW-RR 1998, 1168
NZM 1998, 315
Rpfleger 1998, 69
ZIP 1997, 1852
ZflR 1997, 620
Vorinstanzen:
LG Nürnberg - Fürth 13 T 1096/97 ,
AG Nürnberg,

Pfändung eines Nießbrauchs - Löschung einer im Grundbuch vermerkten Nießbrauchpfändung - Nießbrauchberechtigter als Geschäftsführer der Eigentümer-GmbH

BayObLG, Beschluß vom 07.08.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 104/97

DRsp Nr. 1997/9747

Pfändung eines Nießbrauchs - Löschung einer im Grundbuch vermerkten Nießbrauchpfändung - Nießbrauchberechtigter als Geschäftsführer der Eigentümer-GmbH

»1. Ein Nießbrauch kann gepfändet werden, obwohl er nicht übertragbar ist. Die Pfändung wird mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner wirksam. Eine Eintragung in das Grundbuch ist nicht erforderlich.2. Ein Nießbrauch, dessen Pfändung im Grundbuch vermerkt ist, kann nur mit Bewilligung des Pfändungsgläubigers gelöscht werden. Weiß das Grundbuchamt, daß ein Nießbrauch wirksam gepfändet, die Pfändung aber im Grundbuch nicht vermerkt ist, darf es den Nießbrauch allein aufgrund einer Bewilligung des Nießbrauchsberechtigten nicht löschen, es sei denn, die Aufhebungserklärung ist schon vor Wirksamwerden der Pfändung für den Nießbrauchsberechtigten bindend geworden.3. Ist der Berechtigte eines Nießbrauchs zugleich Geschäftsführer der GmbH, die Grundstückseigentümerin ist, muß die Aushändigung der Löschungsbewilligung an den Grundstückseigentümer nach außen erkennbar gemacht werden, wenn dadurch die Bindung an die Aufhebungserklärung herbeigeführt werden soll.«

Normenkette:

GBO § 19 ; BGB §§ 181, 875, 878, 1059 ; ZPO §§ 829, 857 Abs. 1 ;

Gründe: