1. Das Beschwerdeverfahren wird nicht auf die Anregung der Beteiligten zu 3. hin ausgesetzt.
2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergen auf Rügen vom 24.02.2011 wird zurückgewiesen.
3. Die Beteiligte zu 3. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 60.000,00 € festgesetzt.
I. Die im Rubrum näher bezeichnete Erblasserin, die am 16.11.2010 verstorben ist, hatte in einem gemeinschaftlichen Testament mit ihrem vorverstorbenen Ehemann, in dem beide sich gegenseitig als befreite Vorerben eingesetzt hatten, die Beteiligten zu 1. bis 3. als ihre gemeinsamen Kinder zu Nacherben zu gleichen Teilen eingesetzt.
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