OLG Rostock - Beschluss vom 31.08.2011
3 W 58/11
Normen:
BGB § 2340; BGB § 2344; FamFG § 21; FamFG § 24 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2012, 74
FamRZ 2012, 652
Vorinstanzen:
AG Bergen auf Rügen, vom 24.02.2011

Pflicht des Familiengerichts zur Aussetzung des Verfahrens zur Feststellung der Erben

OLG Rostock, Beschluss vom 31.08.2011 - Aktenzeichen 3 W 58/11

DRsp Nr. 2012/43

Pflicht des Familiengerichts zur Aussetzung des Verfahrens zur Feststellung der Erben

»§ 21 FamFG begründet für das entscheidende Gericht ein Recht, das Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen auszusetzen, jedoch keine Aussetzungspflicht. Eine Erbunwürdigkeitsklage kann bei pflichtgemäßer Ermessensausübung nur dann die Aussetzung des Verfahrens zur Feststellung der Erben rechtfertigen, wenn ihr nach dem Klagevorbringen eine gewisse Erfolgsaussicht zuzubilligen ist.«

1. Das Beschwerdeverfahren wird nicht auf die Anregung der Beteiligten zu 3. hin ausgesetzt.

2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergen auf Rügen vom 24.02.2011 wird zurückgewiesen.

3. Die Beteiligte zu 3. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 60.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2340; BGB § 2344; FamFG § 21; FamFG § 24 Abs. 1;

Gründe:

I. Die im Rubrum näher bezeichnete Erblasserin, die am 16.11.2010 verstorben ist, hatte in einem gemeinschaftlichen Testament mit ihrem vorverstorbenen Ehemann, in dem beide sich gegenseitig als befreite Vorerben eingesetzt hatten, die Beteiligten zu 1. bis 3. als ihre gemeinsamen Kinder zu Nacherben zu gleichen Teilen eingesetzt.