Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 27.3.2014 wird zurückgewiesen.
2.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 EUR festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des von dem Beschwerdeführer erstrebten Alleinerbscheins aufgrund des Testaments vom 24.12.2011 nicht vorliegen.
1. Die Erblasserin war nach Überzeugung des Senats im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig im Sinne des § 2229 Abs. 4 BGB. Demgemäß ist das von ihr am 24.12.2011 errichtete Testament nichtig.
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