OLG München - Beschluss vom 22.10.2014
31 Wx 239/13
Normen:
FamFG § 30 Abs. 1; ZPO § 411 Abs. 3; BGB § 2358;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 689
Vorinstanzen:
AG München, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 64 VI 461/12

Pflicht des Gerichts zur Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens

OLG München, Beschluss vom 22.10.2014 - Aktenzeichen 31 Wx 239/13

DRsp Nr. 2014/17382

Pflicht des Gerichts zur Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens

1. Hat ein Verfahrensbeteiligter seine Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten betreffend die Testierfähigkeit des Erblassers umfassend schriftlich erhoben, ist seinem Antrag auf Ladung des Sachverständligen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens nicht zwingend zu entsprechen.2. Eine Ladungspflicht besteht dann, wenn durch die mündliche Erläuterung weitere entscheidungserhebliche Erkenntnisse zu erwarten sind (im Anschluss an OLG Hamm OLGZ 1992, 409; BVerfG FamRZ 2001, 1285).

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 27.3.2014 wird zurückgewiesen.

2.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 30 Abs. 1; ZPO § 411 Abs. 3; BGB § 2358;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des von dem Beschwerdeführer erstrebten Alleinerbscheins aufgrund des Testaments vom 24.12.2011 nicht vorliegen.

1. Die Erblasserin war nach Überzeugung des Senats im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig im Sinne des § 2229 Abs. 4 BGB. Demgemäß ist das von ihr am 24.12.2011 errichtete Testament nichtig.