Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) hat dem Beteiligten zu 2) gegebenenfalls zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.300 EUR festgesetzt.
I.
Die am ... 1991 verstorbene Erblasserin war in einziger Ehe verheiratet mit Herrn A. Die Ehe war seit dem 25.05.1951 rechtkräftig geschieden. Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind die Kinder der Erblasserin aus dieser Ehe. Weitere Kinder hat die Erblasserin nicht hinterlassen.
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