OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.10.2014
20 W 251/14
Normen:
BGB § 2247; FamFG § 26; FamFG § 29; FamFG § 37; ZPO § 286;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 2090
MDR 2015, 524
ZEV 2015, 365
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 24.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 42 VI 1567/11

Pflicht des Nachlassgerichts zur Prüfung der Echtheit eines 20 Jahre nach dem Versterben des Erblassers vorgelegten eigenhändigen Testaments

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.10.2014 - Aktenzeichen 20 W 251/14

DRsp Nr. 2015/4405

Pflicht des Nachlassgerichts zur Prüfung der Echtheit eines 20 Jahre nach dem Versterben des Erblassers vorgelegten eigenhändigen Testaments

Bei der Vorlage eines eigenhändigen Testaments erst zwanzig Jahre nach dem Todesfall sind im Erbscheinserteilungsverfahren ohne weitergehende konkrete Anhaltspunkte für eine Fälschung in der Regel keine Ermittlungen zur Urheberschaft des Erblassers durch Einholung des Gutachtens eines Schriftsachverständigen erforderlich, wenn die eigenhändige Errichtung der Urkunde durch den Erblasser anderweitig nachvollziehbar belegt ist.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) hat dem Beteiligten zu 2) gegebenenfalls zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.300 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2247; FamFG § 26; FamFG § 29; FamFG § 37; ZPO § 286;

Gründe:

I.

Die am ... 1991 verstorbene Erblasserin war in einziger Ehe verheiratet mit Herrn A. Die Ehe war seit dem 25.05.1951 rechtkräftig geschieden. Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind die Kinder der Erblasserin aus dieser Ehe. Weitere Kinder hat die Erblasserin nicht hinterlassen.