OLG München - Beschluss vom 30.12.2008
31 Wx 99/08
Normen:
BGB § 2215; BGB § 2227;
Fundstellen:
FGPrax 2009, 76
FamRZ 2009, 814
OLGReport-München 2009, 165
Rpfleger 2009, 233
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 16213/07
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 62 VI 6440/03

Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Erstellung und Mitteilung eines Nachlassverzeichnisses

OLG München, Beschluss vom 30.12.2008 - Aktenzeichen 31 Wx 99/08

DRsp Nr. 2009/3109

Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Erstellung und Mitteilung eines Nachlassverzeichnisses

1. Der Testamentsvollstrecker über den Erbteil eines Miterben ist auch während des Bestehens der Erbengemeinschaft verpflichtet, diesem Miterben ein Verzeichnis nach § 2215 Abs. 1 BGB mitzuteilen. 2. Hat bereits ein anderer Miterbe beim Nachlassgericht ein Verzeichnis eingereicht, in dem die zum Nachlass gehörenden Gegenstände und Verbindlichkeiten im Einzelnen aufgeführt sind, stellt es regelmäßig keine grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers dar, wenn er kein gesondertes Verzeichnis erstellt.

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 29. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 1 hat die dem Beteiligten zu 5 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 21.600 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2215; BGB § 2227;

Gründe:

I. Die verwitwete Erblasserin ist am xxx im Alter von 97 Jahren verstorben. Ihr Ehemann ist 1986 vorverstorben. Die Beteiligten zu 2, 3 und 5 (geb. 1943, 1938, 1952) sind ihre Söhne, die Beteiligten zu 1 und 4 (geb. 1965 bzw. 1966) die Kinder ihrer 1990 vorverstorbenen Tochter.