BGH - Urteil vom 15.06.2004
XI ZR 220/03
Normen:
BGB § 181 § 676a § 812 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 49
BGHReport 2004, 1355
BKR 2004, 376
DB 2004, 2211
FamRZ 2004, 1349
FuR 2005, 46
MDR 2004, 1430
NJW 2004, 2517
WM 2004, 1546
ZEV 2004, 509
ZIP 2004, 1544
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Darmstadt,

Pflicht einer Bank zur Ausführung einer Überweisung zu Gunsten der Eltern des Kontoinhabers

BGH, Urteil vom 15.06.2004 - Aktenzeichen XI ZR 220/03

DRsp Nr. 2004/11766

Pflicht einer Bank zur Ausführung einer Überweisung zu Gunsten der Eltern des Kontoinhabers

»a) § 676 a BGB hindert Kreditinstitute nicht daran, sich rechtsgeschäftlich zum Abschluß von Überweisungsverträgen und zur Durchführung von Überweisungen zu verpflichten. b) Zum Rückzahlungsanspruch von Eltern, die Geld auf Konten ihrer Kinder überwiesen haben, um die Besteuerung der Kapitalerträge zu vermeiden.«

Normenkette:

BGB § 181 § 676a § 812 ;

Tatbestand:

Die 1997 bzw. 1999 geborenen Kläger nehmen, vertreten durch ihre Eltern, die beklagte Bank auf Überweisung gekündigter Spareinlagen auf ein Konto ihrer Eltern in Anspruch.

Jeder Kläger ist Inhaber eines von seinen Eltern bei der Beklagten für ihn eingerichteten Sparkontos, das für seine Rechnung geführt wird und über das jeder Elternteil allein verfügungsberechtigt ist. Im September 1999 überwiesen die Eltern von eigenen Konten auf das Konto des Klägers zu 1) 60.886,72 DM und auf das des Klägers zu 2) 96.833,81 DM. In Sparurkunden vereinbarten die Parteien einen Festzinssatz bis zum 31. März 2000 und die anschließende Verfügbarkeit der Kontoguthaben nach fristgerechter Kündigung.