BGH - Urteil vom 22.12.2010
3 StR 239/10
Normen:
StGB § 223 Abs. 1; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 228;
Fundstellen:
JuS 2011, 468
NJ 2011, 218
NJW 2011, 1088
NStZ 2011, 343
NStZ 2011, 635
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 15.01.2010

Pflicht eines Chirurgen zur Patientenaufklärung über die Absicht zur Anwendung einer Außenseitermethode im Falle der Erforderlichkeit einer durchaus zu erwartenden Folgebehandlung

BGH, Urteil vom 22.12.2010 - Aktenzeichen 3 StR 239/10

DRsp Nr. 2011/3507

Pflicht eines Chirurgen zur Patientenaufklärung über die Absicht zur Anwendung einer Außenseitermethode im Falle der Erforderlichkeit einer durchaus zu erwartenden Folgebehandlung

Zur erforderlichen Patientenaufklärung durch einen Chirurgen über dessen Absicht, bei einer Folgebehandlung, die wegen der Verwirklichung eines der Erstoperation typischerweise anhaftenden Risikos notwendig werden könnte, auch eine Außenseitermethode anzuwenden.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. Januar 2010, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

StGB § 223 Abs. 1; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 228;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache.

1.

Nach den Feststellungen der Strafkammer war der Angeklagte Eigentümer und Geschäftsführer des Krankenhauses W. sowie dessen Chefarzt der Chirurgischen Abteilung.