Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger ist Treuhänder (§§ 292, 313 InsO) in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des P. O. (Schuldner). Dieser schloss im Jahr 1997 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Darlehensvertrag über 110.000 DM und bestellte ihr zur Sicherung der Rückzahlung des Darlehens eine brieflose Grundschuld über 110.000 DM nebst 15 % Zinsen an seinem Grundstück. In den Darlehensbedingungen heißt es unter anderem:
"Die Bank ist nicht verpflichtet, im Zwangsvollstreckungsverfahren einen Grundschuldbetrag geltend zu machen, der über ihre persönlichen Forderungen hinausgeht ... "
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