BGH - Urteil vom 04.02.2011
V ZR 132/10
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 1191;
Fundstellen:
MDR 2011, 416
NJW 2011, 1500
WM 2011, 596
Vorinstanzen:
LG München I, vom 20.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 7314/09
OLG München, vom 21.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 5090/09

Pflichten des Grundschuldgläubigers bei der Ablösung einer in der Zwangsversteigerung oder Teilungsversteigerung bestehen gebliebenenen Grundschuld; Verpflichtung zur Verwertung der Grundschuld aufgrund des durch die Sicherungsabrede begründeten Treuhandverhältnisses

BGH, Urteil vom 04.02.2011 - Aktenzeichen V ZR 132/10

DRsp Nr. 2011/4309

Pflichten des Grundschuldgläubigers bei der Ablösung einer in der Zwangsversteigerung oder Teilungsversteigerung bestehen gebliebenenen Grundschuld; Verpflichtung zur Verwertung der Grundschuld aufgrund des durch die Sicherungsabrede begründeten Treuhandverhältnisses

Will der Ersteher des Grundstücks eine in der Zwangs- oder Teilungsversteigerung bestehen gebliebene Grundschuld ablösen, ist der Grundschuldgläubiger auf Grund des durch die Sicherungsabrede begründeten Treuhandverhältnisses mit dem persönlichen Schuldner zur Verwertung der Grundschuld in der Weise verpflichtet, dass dieser von der persönlichen Schuld vollständig befreit wird; weitergehende Pflichten zumindest im Hinblick auf zur Zeit der Ablösung nicht valutierte Grundschuldzinsen treffen den Grundschuldgläubiger nicht.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Mai 2010 aufgehoben.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 20. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 1191;

Tatbestand