Die vom Streifhelfer für die Beklagte geführte Berufung gegen das am 20. April 2020 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das angefochtene Urteil teilweise geändert und die Beklagte weiter verurteilt, den Kläger bei der Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnisses hinzuzuziehen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 10.000 € festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten um die Erfüllung der Auskunftspflicht durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zur Berechnung eines im Wege der Stufenklage geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs.
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