OLG Celle - Urteil vom 29.10.2020
6 U 34/20
Normen:
BGB § 2314 Abs. 1 S. 1; BGB § 2314 Abs. 1 S. 2; BGB § 2314 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 398
NotBZ 2021, 145
ZEV 2021, 103
ZEV 2021, 234
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 20.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 217/18

Pflichten des Notars bei Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses

OLG Celle, Urteil vom 29.10.2020 - Aktenzeichen 6 U 34/20

DRsp Nr. 2020/16540

Pflichten des Notars bei Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses

Bei der Aufnahme eines notariellen Verzeichnisses über den Nachlass steht der Umfang der Ermittlungen über den Nachlassbestand nicht allein im Ermessen des Notars; vielmehr hat der Notar diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde.

Die vom Streifhelfer für die Beklagte geführte Berufung gegen das am 20. April 2020 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das angefochtene Urteil teilweise geändert und die Beklagte weiter verurteilt, den Kläger bei der Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnisses hinzuzuziehen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2314 Abs. 1 S. 1; BGB § 2314 Abs. 1 S. 2; BGB § 2314 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Erfüllung der Auskunftspflicht durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zur Berechnung eines im Wege der Stufenklage geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs.