OLG Celle - Beschluss vom 25.03.2021
6 U 74/20
Normen:
BGB § 2314 Abs. 1 S. 3; BeurkG § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 91;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1584
FuR 2021, 327
NotBZ 2021, 422
ZEV 2021, 404
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 198/19

Pflichten des Notars bei Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses gem. § 2314 Abs. 1 S. 3

OLG Celle, Beschluss vom 25.03.2021 - Aktenzeichen 6 U 74/20

DRsp Nr. 2021/5415

Pflichten des Notars bei Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses gem. § 2314 Abs. 1 S. 3

1. Nochmals: Der Notar, der ein Nachlassverzeichnis aufzunehmen hat, ist regelmäßig auch zur selbständigen Ermittlung der aufzunehmenden Gegenstände und Forderungen verpflichtet. Ein Verzeichnis, das sich lediglich auf die Beurkundung von Angaben des Erben gegenüber dem Notar beschränkt, erfüllt die Anforderungen nicht. 2. Inwieweit der Notar bei Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zur Durchsicht von Kontounterlagen verpflichtet ist, insbesondere um zu prüfen, ob im Verwendungszweck "Schenkung" oder eine ähnliche Formulierung gebraucht ist, oder ob er die Kontoauszüge auf Auffälligkeiten überprüfen muss, die für eine Schenkung sprechen, lässt sich nur für den konkreten Einzelfall bestimmen.

Nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung der Hauptsache werden die Kosten des Rechtsstreits nach einem Wert von bis zu 6.000 € gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 2314 Abs. 1 S. 3; BeurkG § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 91;

Gründe:

I.

Die Klägerin macht durch eine isolierte Auskunftsklage als Pflichtteilsberechtigte einen Auskunftsanspruch durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses geltend.

Am 6. Februar 2018 verstarb die gemeinsame Mutter der Parteien. Der Beklagte ist testamentarischer Alleinerbe.