BayObLG - Beschluß vom 05.12.2000
1Z BR 115/00
Normen:
BGB § 2247, § 2302, § 2356 ; FGG § 12, § 30 ;
Fundstellen:
ZEV 2001, 193
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 1832/99
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 1186/97

Pflichten des Richters in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

BayObLG, Beschluß vom 05.12.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 115/00

DRsp Nr. 2001/491

Pflichten des Richters in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

»1. Zum Tätigwerden eines beauftragten Richters im Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.2. Zum Umfang der Amtsermittlung und zur Hinweispflicht an die Beteiligten im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.3. Zum Nachweis von Existenz und Inhalt eines Testaments, dessen Urkunde nicht vorgelegt werden kann.4. Die formgültige Errichtung eines privatschriftlichen Testaments setzt voraus, dass der niedergeschriebene Text, gegebenenfalls unter Heranziehung eines Sachverständigen, objektiv lesbar ist.5. Die Bestimmung des § 2302 BGB ist auf eine einseitige Verpflichtung des Erblassers zur Errichtung, Aufrechterhaltung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen entsprechend anzuwenden.«

Normenkette:

BGB § 2247, § 2302, § 2356 ; FGG § 12, § 30 ;

Gründe:

I.

Die am 23.3.1997 verstorbene Erblasserin war ledig und kinderlos. Ihr Nachlaß besteht im wesentlichen aus einer Eigentumswohnung.

Die Beteiligten zu 1 und 2 - Nichte bzw. Neffe der Erblasserin - sind Geschwister. Sie machen geltend, die Erblasserin aufgrund letztwilliger Verfügung zur Hälfte bzw. allein beerbt zu haben.

Den Vorinstanzen lagen mehrere von der Erblasserin in bezug auf die Erbfolge eigenhändig geschriebene und unterschriebene Schriftstücke vor: