I.
1. Mit Testament vom 29.3.1969 setzte die 1969 im Alter von 86 Jahren verstorbene Erblasserin ihre drei zwischen 1938 und 1943 geborenen Enkel, die Beteiligten zu 1, 2, 3 und 4 zu ihren Vorerben ein. Nacherben sollten deren Abkömmlinge sein; sollte ein Vorerbe kinderlos bleiben, sollten bei dessen Tod die übrigen vorhandenen Erben, ersatzweise ihre Abkömmlinge, gleichmäßig nach Stämmen Nacherben sein. Wesentlicher Bestandteil des Nachlasses war ein Grundstück. Im Testament heißt es unter anderem:
Es ist mein stets geäußerter Entschluß und mein Wille, dass mein Nachlaßvermögen und besonders der Grundbesitz in seinem Bestand den Erben und den Nacherben möglichst auf lange Generationen in friedlicher Gemeinschaft erhalten bleiben soll und jeweils nur die Nutzungen und Nettoerträge aus der Verwaltung des Nachlasses anteilsmäßig an die Erben verteilt und ausgeschüttet werden sollen. ...
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