Pflichtteilsanspruch infolge Vermögensgesetzes - Berechnung bei Grundstücksentschädigungen
BGH, Urteil vom 23.06.1993 - Aktenzeichen IV ZR 205/92
DRsp Nr. 1993/2557
Pflichtteilsanspruch infolge Vermögensgesetzes - Berechnung bei Grundstücksentschädigungen
»I. a) §§ 2313 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 BGB sind analog anwendbar, wenn der Erbe aufgrund des Vermögensgesetzes ein vor dem Erbfall in der ehemaligen DDR enteignetes Grundstück des Erblassers entweder zurückerhält oder für das Grundstück eine Entschädigung bekommt.I. b) 1. Für die Berechnung des Pflichtteils ist bei Rückerstattung des Grundstücks dessen Wert in Geld im Zeitpunkt der Wiedererlangung des Eigentums zu schätzen. Dieser Betrag ist unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes auf den Geldwert im Zeitpunkt des Erbfalls umzurechnen.I. b) 2. Erhält der Erbe statt dessen für die Grundstücke Entschädigungsleistungen in Geld, kann der Pflichtteil von dem ausgezahlten Betrag berechnet werden, wenn der Kaufkraftschwund seit dem Erbfall schon bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt worden sein sollte. Andernfalls muß auch die Entschädigungsleistung auf den Betrag umgerechnet werden, der sich bei einer Auszahlung der Entschädigung schon im Zeitpunkt des Erbfalls in Anbetracht des Kaufkraftschwundes ergeben hätte. Nur davon ist der Pflichtteil zu berechnen.
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