BGH - Urteil vom 23.06.1993
IV ZR 205/92
Normen:
BGB §§ 2313 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3; BGB § 2332 Abs. 1 ; EGBGB Art. 236 § 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2313 Abs. 1 Satz 3 Ausgleichung 1
BGHR BGB § 2313 Abs. 2 Satz 1 Analogie 1
BGHR BGB § 2332 Abs. 1 Vermögenszuwachs 1
BGHR EGBGB Art. 236 § 1 Vorgang, abgeschlossener 1
BGHR VermG § 2 Abs. 1 Pflichtteil 1
BGHZ 123, 76
DB 1993, 1921
DRsp I(174)269Nr.2
ErbPrax 1994, 20
FamRZ 1993, 1061
MDR 1993, 988
NJ 1993, 514
NJW 1993, 2176
RAnB 1993, 279 (Ls)
VIZ 1993, 501
WM 1993, 1426
ZOV 1993, 340

Pflichtteilsanspruch infolge Vermögensgesetzes - Berechnung bei Grundstücksentschädigungen

BGH, Urteil vom 23.06.1993 - Aktenzeichen IV ZR 205/92

DRsp Nr. 1993/2557

Pflichtteilsanspruch infolge Vermögensgesetzes - Berechnung bei Grundstücksentschädigungen

»I. a) §§ 2313 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 BGB sind analog anwendbar, wenn der Erbe aufgrund des Vermögensgesetzes ein vor dem Erbfall in der ehemaligen DDR enteignetes Grundstück des Erblassers entweder zurückerhält oder für das Grundstück eine Entschädigung bekommt. I. b) 1. Für die Berechnung des Pflichtteils ist bei Rückerstattung des Grundstücks dessen Wert in Geld im Zeitpunkt der Wiedererlangung des Eigentums zu schätzen. Dieser Betrag ist unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes auf den Geldwert im Zeitpunkt des Erbfalls umzurechnen. I. b) 2. Erhält der Erbe statt dessen für die Grundstücke Entschädigungsleistungen in Geld, kann der Pflichtteil von dem ausgezahlten Betrag berechnet werden, wenn der Kaufkraftschwund seit dem Erbfall schon bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt worden sein sollte. Andernfalls muß auch die Entschädigungsleistung auf den Betrag umgerechnet werden, der sich bei einer Auszahlung der Entschädigung schon im Zeitpunkt des Erbfalls in Anbetracht des Kaufkraftschwundes ergeben hätte. Nur davon ist der Pflichtteil zu berechnen.