OLG Hamm - Urteil vom 22.09.2020
10 U 2/19
Normen:
BGB § 2301 Abs. 1; BGB § 2303 Abs. 1 S. 2; BGB § 2316; BGB § 2057a;
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 160/17

Pflichtteilsansprüche und AusgleichsansprücheAusgleichungspflicht wegen erbrachter PflegeleistungenBerechnung des für einen Ausgleichspflichtteil maßgebenden Ausgleichserbteils

OLG Hamm, Urteil vom 22.09.2020 - Aktenzeichen 10 U 2/19

DRsp Nr. 2021/8089

Pflichtteilsansprüche und Ausgleichsansprüche Ausgleichungspflicht wegen erbrachter Pflegeleistungen Berechnung des für einen Ausgleichspflichtteil maßgebenden Ausgleichserbteils

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 12.12.2018 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2301 Abs. 1; BGB § 2303 Abs. 1 S. 2; BGB § 2316; BGB § 2057a;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Pflichtteilsansprüche nach ihrer am 00.00.2017 verstorbenen Mutter, Frau B A.

Die Erblasserin war mit dem am 00.00.2003 vorverstorbenen Ehemann, Herrn C A, verheiratet. Aus der Ehe sind der am 00.00.1961 geborene Kläger sowie der am 00.00.1963 geborene Beklagte und die am 00.00.1973 geborene Tochter D, geb. A, hervorgegangen. Die Erblasserin ließ am 31.08.2015 durch den Zeugen, Notar E, ein notarielles Testament beurkunden. In § 2 dieses Testaments setzte sie den Beklagten zu ihrem alleinigen Erben ein. Weiter heißt es in dem Testament: