OLG Naumburg - Urteil vom 04.08.2022
2 U 162/21
Normen:
BGB § 2325 Abs. 1; BGB § 2325 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
FamRB 2023, 203
ZEV 2023, 262
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 11.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1328/17

Pflichtteilsergänzung wegen unentgeltlicher Grundstücksüberlassung unter dem Vorbehalt eines lebenslangen Wohnrechts des Erblassers mit Pflegeverpflichtung und einer durch einen Rückübertragungsanspruch gesicherten Verpflichtung des Erwerbers, das Grundstück zu Lebzeiten des Erblassers nicht zu veräußern oder zu belasten

OLG Naumburg, Urteil vom 04.08.2022 - Aktenzeichen 2 U 162/21

DRsp Nr. 2023/1943

Pflichtteilsergänzung wegen unentgeltlicher Grundstücksüberlassung unter dem Vorbehalt eines lebenslangen Wohnrechts des Erblassers mit Pflegeverpflichtung und einer durch einen Rückübertragungsanspruch gesicherten Verpflichtung des Erwerbers, das Grundstück zu Lebzeiten des Erblassers nicht zu veräußern oder zu belasten

1. Eine für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch maßgebliche und den Fristenlauf des § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB auslösende Schenkung liegt erst dann vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen. Dies ist nicht der Fall, wenn eine unentgeltliche Grundstücksüberlassung unter dem Vorbehalt eines lebenslangen Wohnrechts des Erblassers bzw. - im Falle seines Erstversterbens - seiner Ehefrau mit jeweiliger Pflegeverpflichtung und einer durch einen Rückübertragungsanspruch gesicherten Verpflichtung des Erwerbers erfolgt, das Grundstück zu Lebzeiten des Erblassers bzw. im Falle seines Erstversterbens bis zum Tode der Ehefrau nicht zu veräußern oder zu belasten.