OLG München - Endurteil vom 31.07.2019
7 U 3222/18
Normen:
BGB § 195; BGB § 516;
Fundstellen:
FamRB 2020, 73
FamRZ 2020, 293
ZEV 2019, 661
Vorinstanzen:
LG München I, vom 09.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 27937/13

Pflichtteilsergänzungsanspruch aus eigenem und aus abgetretenem RechtDarlegungs- und Beweislast für anspruchsbegründende Schenkung

OLG München, Endurteil vom 31.07.2019 - Aktenzeichen 7 U 3222/18

DRsp Nr. 2019/13094

Pflichtteilsergänzungsanspruch aus eigenem und aus abgetretenem Recht Darlegungs- und Beweislast für anspruchsbegründende Schenkung

1. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht, wenn der Erblasser eine Schenkung gemacht hat, d.h. eine Zuwendung, die den Empfänger aus dem Vermögen des Gebers bereichert und bei der beide Teile darüber einig sind, dass sie unentgeltlich erfolgt.2. Die Darlegungs- und Beweislast für anspruchsbegründende Schenkungen trägt grundsätzlich derjenige, der einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend macht.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 09.08.2018, Az. 10 O 27937/13, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 516;

Entscheidungsgründe

A.

I. II. III.