OLG Hamm - Beschluss vom 29.03.2022
10 W 91/20
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 352e;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1826
ZEV 2023, 231
Vorinstanzen:
AG Medebach, vom 17.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 VI 216/19

Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen TestamentVoraussetzung für das Eingreifen einer VerwirkungsklauselErnsthafte Forderung eines Pflichtteils

OLG Hamm, Beschluss vom 29.03.2022 - Aktenzeichen 10 W 91/20

DRsp Nr. 2022/15359

Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Testament Voraussetzung für das Eingreifen einer Verwirkungsklausel Ernsthafte Forderung eines Pflichtteils

Die in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltene Pflichtteilsstrafklausel lässt allein noch nicht auf den Willen der Eheleute schließen, ihre Kinder als Schlusserben einzusetzen. Für das Eingreifen der Verwirkungsklausel ist es nicht erforderlich, dass der Pflichtteil tatsächlich ausgezahlt oder gerichtlich geltend gemacht wird. Es genügt vielmehr, dass der Abkömmling versucht hat, den Pflichtteil zu erhalten. Das ist der Fall, wenn er in objektiver Hinsicht den Pflichtteil ausdrücklich und ernsthaft fordert und in subjektiver Hinsicht dabei bewusst in Kenntnis der Verwirkungsklausel handelt. Weitere subjektive Voraussetzungen, etwa ein bewusstes oder gar böswilliges Auflehnen gegen den Erblasserwillen, sind nicht erforderlich. An einer ernsthaften Geltendmachung des Pflichtteils fehlt es, wenn der Berechtigte den Pflichtteil nicht durch anwaltliche Schreiben anmahnt, sondern alsbald erklärt, die Ansprüche zurückzuziehen, nachdem ihm eine Kopie des die Pflichtteilsstrafklausel enthaltenen Testaments übersandt worden war.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) vom 19.08.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Medebach vom 17.07.2020 wird zurückgewiesen.