Es entspricht ständiger Rspr. des BFH, dass der Pflichtteilsverzicht gem. § 2346 Abs. 2BGB nicht als entgeltliches Geschäft angesehen werden kann und deshalb als AK begründende Gegenleistung nicht in Betracht kommt (Anschluss an BFH-Urt. v. 07.04.1992 - VIII R 59/89, BStBl II 1992, 809).