FG Hessen - Vorlagebeschluss vom 06.12.2004
1 K 140/02
Normen:
GG Art. 100 Abs. 1 Satz 1 ; BVerfGG § 80 ; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 18 ; PartG § 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 797
ZEV 2005, 359

Politische Partei; Kommunale Wählervereinigung; Geldzuwendungen; Schenkungsteuer - Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG

FG Hessen, Vorlagebeschluss vom 06.12.2004 - Aktenzeichen 1 K 140/02

DRsp Nr. 2005/6793

Politische Partei; Kommunale Wählervereinigung; Geldzuwendungen; Schenkungsteuer - Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG

§ 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG ist insoweit verfassungswidrig, als Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 PartG im Gegensatz zu Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen steuerfrei gestellt worden sind.

Normenkette:

GG Art. 100 Abs. 1 Satz 1 ; BVerfGG § 80 ; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 18 ; PartG § 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Geldzuwendung an den Kläger schenkungsteuerpflichtig ist und ob die der Besteuerung zugrunde gelegten Rechtsvorschriften verfassungsgemäß sind.

Der Kläger ist 199X als eingetragener Verein mit dem Namen "..........................................e.V." gegründet worden. Laut § 2 der Vereinssatzung bestimmt sich der Vereinszweck wie folgt:

1. Der Verein bezweckt, eine parteipolitisch ungebundene, ausschließlich sachbezogene und im Interesse der Bewohner...liegende kommunalpolitische Tätigkeit zu entfalten.

2. Der Verein nimmt an den Wahlen zum...teil. Er stellt hierfür eine eigene Kandidatenliste auf.

3. Der Verein hat unter Respektierung der Unabhängigkeit der...bestehenden örtlichen Wählergemeinschaften ferner folgende Aufgaben:

- Förderung der örtlichen Wählergemeinschaften und Werbung für deren Ziele,