OLG Karlsruhe - Urteil vom 06.08.2004
14 U 205/02
Normen:
BGB § 158 ; BGB § 2042 ; BGB § 2044 ; BGB § 2075 ; BGB § 2212 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1200
OLGReport-Karlsruhe 2005, 129
ZEV 2005, 256
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 15.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 370/01

Prozessführung des Testamentsvollstreckers über Erbenstellung eines Erbprätendenten - Verwirkungsklausel

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.08.2004 - Aktenzeichen 14 U 205/02

DRsp Nr. 2005/3341

Prozessführung des Testamentsvollstreckers über Erbenstellung eines Erbprätendenten - Verwirkungsklausel

»1. Der Testamentsvollstrecker hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob ein Erbprätendent, an dessen Berechtigung er zweifelt, Erbe ist. Die hierauf gerichtete Prozessführung des Testamentsvollstreckers liegt daher im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit. 2. Kommt in ihr eine entsprechende Zweckrichtung zum Ausdruck, so kann auch eine unbestimmte Verwirkungsklausel aufrechtzuerhalten und dahin auszulegen sein, daß die Zuwendung dann entfällt, wenn sich der Bedachte gegen den Willen des Erblassers auflehnt. 3. Ob Verhaltensweisen ihrer Art. und ihrem Gewicht nach als zum Verlust des Erbrechts führende "Auflehnung" anzusehen sind, ist durch Auslegung des Testaments zu ermitteln. Maßgeblich ist dabei allein der im Testament zum Ausdruck kommende Erblasserwille. 4. Das vom Bedachten an den Testamentsvollstrecker gerichtete bestimmte Verlangen einer der klaren testamentarischen Anordnung widersprechenden vorzeitigen Beendigung der Testamentsvollstreckung kann als zum Verlust der Zuwendung führende Auflehnung gegen den Erblasserwillen zu werten sein. 5. Späteres Verhalten des Bedachten läßt den von ihm herbeigeführten Eintritt der Verwirkung der Zuwendung nicht entfallen.«

Normenkette:

BGB § 158 ; BGB § 2042 ; BGB § 2044 ; BGB § 2075 ; BGB § 2212 ;