BVerfG - Beschluss vom 30.10.2010
1 BvR 3196/09
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1; BVerfGG § 92; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 Alt. 2;
Fundstellen:
DB 2010, 2782
FamRZ 2011, 275
JuS 2011, 377
ZEV 2011, 46

Prüfung der Selbstbetroffenheit eines Erblassers in seiner Testierfreiheit durch erbschaftssteuerrechtliche Regelungen im Rahmen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 30.10.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 3196/09 - Aktenzeichen 1 BvR 3197/09 - Aktenzeichen 1 BvR 3198/09

DRsp Nr. 2010/21341

Prüfung der Selbstbetroffenheit eines Erblassers in seiner Testierfreiheit durch erbschaftssteuerrechtliche Regelungen im Rahmen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1; BVerfGG § 92; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 Alt. 2;

Gründe

Die drei Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c, § 13a Abs. 1 Sätze 2 und 5, § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 ErbStG - jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG - vom 24. Dezember 2008, BGBl I S. 3018).

I.

1.

Die Beschwerdeführerin zu 1) bewohnt gemeinsam mit ihrem Neffen ein Zweifamilienhaus. Das Haus hat nach Angaben der Beschwerdeführerin heute einen Verkehrswert von ca. 175.000 EUR. Daneben verfügt sie noch über ein kleines Barvermögen. In ihrem Testament hat die Beschwerdeführerin zu 1) ihren Neffen zum Alleinerben eingesetzt.

2.