KG - Urteil vom 23.11.2009
8 U 144/09
Normen:
BGB § 2200; BGB § 2289 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 498
ZEV 2010, 40
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 295/08

Prüfung der Wirksamkeit der Ernennung des Testamentsvollstreckers in einem Aktivprozess; Beeinträchtigende Verfügung durch spätere anderweitige Festlegung des Testamentsvollstreckers

KG, Urteil vom 23.11.2009 - Aktenzeichen 8 U 144/09

DRsp Nr. 2009/28376

Prüfung der Wirksamkeit der Ernennung des Testamentsvollstreckers in einem Aktivprozess; Beeinträchtigende Verfügung durch spätere anderweitige Festlegung des Testamentsvollstreckers

1. Bei einer Klage eines Testamentsvollstreckers hat das Prozessgericht bei der Prüfung der Prozessführungsbefugnis auch von Amts wegen zu prüfen, ob der Kläger wirksam zum Testamentsvollstrecker ernannt worden ist. Eine Bindung des Prozessgerichts besteht dabei nur, wenn der Testamentsvollstrecker gemäß § 2200 BGB vom Nachlassgericht ernannt worden ist. 2. Wird in einem Erbvertrag die Person des Testamentsvollstreckers festgelegt und ernennt der Erblasser in einem späteren Testament eine andere Person zum Testamentsvollstrecker, kann darin im Einzelfall eine Beeinträchtigung des vertragsmäßig Bedachten liegen (§ 2289 Abs. 1 BGB). Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn nach dem Erbvertrag der vertragsmäßig Bedachte selbst Testamentsvollstrecker sein sollte.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. Juni 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin zu 33 O 295/08 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.