OLG Zweibrücken - Beschluss vom 03.11.2006
3 W 188/06
Normen:
GBO § 13 Abs. 1 ; GBO § 19 ; BGB § 883 Abs. 1 ; BGB § 2205 Satz 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 11
FamRZ 2007, 570
NotBZ 2007, 34
OLGReport-Zweibrücken 2007, 1
Rpfleger 2007, 194
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 26.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 7/06
AG Wittlich - Grundbuch von Wittlich Bl. 4255 - 23.03.2006,

Prüfungskompetenz des Grundbuchamts bei Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.11.2006 - Aktenzeichen 3 W 188/06

DRsp Nr. 2007/2015

Prüfungskompetenz des Grundbuchamts bei Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung

»1. Eine weitergehende Prüfungskompetenz, als das formelle Konsensprinzip (§ 19 GBO) vorsieht, hat das Grundbuchamt bei einem Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung grundsätzlich nicht. Das Grundbuchamt darf die Eintragung nur ablehnen, wenn es aus den vorgelegten Urkunden und aus ihm sonst bekannten Umständen mit Sicherheit erkennt, dass der zu sichernde Anspruch nicht entstanden ist und auch künftig nicht mehr entstehen kann.2. Ob dem Testamentsvollstrecker nach § 2205 Satz 3 BGB die Rechtsmacht zur Veräußerung eines Nachlassgrundstücks fehlt, ist bei einem Antrag auf Eintragung einer Eigentumsvormerkung für das Grundbuchamt ohne Bedeutung.«

Normenkette:

GBO § 13 Abs. 1 ; GBO § 19 ; BGB § 883 Abs. 1 ; BGB § 2205 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.