BFH - Urteil vom 22.12.2010
I R 58/10
Normen:
KStG § 8b Abs. 2 S. 1, 2; KStG § 8b Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 02.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 4146/09

Qualifizierung der Wertveränderung einer Kaufpreisforderung aus einem Anteilsverkauf wegen Uneinbringlichkeit als Teil des Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft

BFH, Urteil vom 22.12.2010 - Aktenzeichen I R 58/10

DRsp Nr. 2011/3650

Qualifizierung der Wertveränderung einer Kaufpreisforderung aus einem Anteilsverkauf wegen Uneinbringlichkeit als Teil des Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft

Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2 KStG 2002 erfolgt stichtagsbezogen auf den Veräußerungszeitpunkt. Eine nachträgliche Wertveränderung der Kaufpreisforderung aus einem Anteilsverkauf wegen Uneinbringlichkeit wirkt deswegen gewinnmindernd auf den Veräußerungszeitpunkt zurück.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 2 S. 1, 2; KStG § 8b Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist Gesamtrechtsnachfolgerin einer GmbH & Co. KG, der S-KG. An dieser waren im Streitjahr 2004 die Klägerin als Komplementärin und eine GmbH, die S-GmbH, als Kommanditistin beteiligt. Die Klägerin erhielt als Komplementärin eine Haftungsvergütung als Vorweggewinnanteil. Der übrige Gewinn war der S-GmbH als Kommanditistin in voller Höhe zuzurechnen.

Die S-KG veräußerte im Jahre 2002 Anteile an ihrer mexikanischen Tochtergesellschaft. Sie erzielte hierbei einen Veräußerungsgewinn von 232.127 EUR. Dieser wurde als nach § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002) steuerfrei behandelt. Die Kaufpreisforderung wurde mit 511.292 EUR in voller Höhe aktiviert.